Gesetz gegen Schwarzarbeit 1.1.2008Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie die dazugehörige Verordnung treten per 01.01.2008 in Kraft. Dieser Zeitpunkt erlaubt es den Kantonen, die Quellensteuer für das vereinfachte Abrechnungsverfahren einzuführen oder zu harmonisieren, womit gleichzeitig mit den verstärkten Kontrollen und den verschärften Sanktionen auch das vereinfachte Abrechnungsverfahren integral zur Anwendung gelangen kann. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 06.09.2006 beschlossen. Das neue Gesetz bringt administrative Erleichterungen. Zudem kann die Schwarzarbeit mit verstärkten Kontrollen und verschärften Sanktionen wirksam bekämpft werden.
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA) bringen eine Reihe von Verbesserungen, um die Schwarzarbeit effektiv zu bekämpfen. Es sind dies insbesondere: Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten (z.B. Haushalt, vorübergehende oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten); • die Verpflichtung der Kantone, ein kantonales Kontrollorgan mit verstärkten Kontrollkompetenzen zu bezeichnen; • die Pflicht zum Austausch von Kontrollergebnissen unter den beteiligten Behörden und Organen; • verstärkte Sanktionen, z.B. Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen. Sanktionen Das SECO führt eine Liste der Arbeitgeber, die gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung ihrer Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind. Schwarzarbeit schadet nicht nur der Wirtschaft, Schwarzarbeit ist vor allem auch ein persönliches Risiko. Wer keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt, ist nicht versichert. Arbeitgebende, die Schwarzarbeit unterstützen, machen sich strafbar. Das Anmeldeverfahren ist schnell und einfach. Abrechnen mit Quellensteuer ist ein neues Angebot für Arbeitgebende, die als Dienstleistung für ihre Mitarbeitenden zusätzlich die Steuerabrechnung übernehmen möchten. Der Arbeitgeber zieht in diesem Verfahren neben den AHV/IV/EO- und ALV-Beitragen zusätzlich noch die Quellensteuer vom Lohn des Arbeitnehmenden ab. Das Abrechnungsverfahren mit Quellensteuer kommt nur für Unternehmen in Frage, die folgende Voraussetzungen erfüllen: • Der Einzellohn der Angestellten liegt unter 19'890 Franken. • Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden liegt unter 53'040 Franken. • Das Verfahren mit Quellensteuerabzug muss für alle Mitarbeitenden im Unternehmen angewendet werden. Dank einem Quellensteuersatz von 5% kann diese Gesetzt auch ideal zur Steuerplanung und Optimierung eingesetzt werden. Download: BG über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit |
19.12.2007 |


